Verkehrszivilrecht
Verkehrszivilrecht ist das Privatrecht im Bereich des Verkehrsrechts im Straßenverkehr.
Es geht dabei in der Regel um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, bei dem Streit um die Frage der Verursachung und damit einer Haftungsquote besteht. Auch bei vermeintlich klarer Haftungslage bereitet ein uneinsichtiger Unfallgegner leider oft mit Unterstützung seiner Kfz-Haftpflichtversicherung Probleme, die sachgerecht und zeitnah mit Hilfe eines Rechtsanwalts gelöst werden müssen.
Im Rahmen der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche vertreten wir Sie zu allen Fragen des Sachschadens, also z.B.
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und des Personenschadens
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Im zivilrechtlichen Bereich des Verkehrsrechts geht es aber nicht nur um Verkehrsunfälle, sondern auch um vertragliche Ansprüche rund um das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug - Auto, Motorrad, LKW, Fahrrad oder sonstige Fahrzeuge. Solche Ansprüche resultieren etwa aus einem Kaufvertrag, Reparaturvertrag, Leasingvertrag oder Mietvertrag. Gerade im Verkehrsvertragsrecht unterstützen wir Sie bei Streitigkeiten im Kfz-Kaufrecht, Kfz-Leasingrecht und der Durchsetzung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen.
Als Unfallgeschädigter haben Sie das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, vorzugsweise einen Fachanwalt für Verkehrsanwalt zu beauftragen. Wir setzen für Unfallgeschädigte deren Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch. Dabei kommt unseren Mandanten die besondere Spezialisierung und Qualifikation von Rechtsanwalt André Müller zugute.
Unser Tipp Nr. 1 |
Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners. Die Verpflichtung der gegnerischen Versicherung, bei einem Verkehrsunfall für Ihre Rechtsanwaltskosten aufzukommen, ist deshalb normiert worden, um Waffengleichheit zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Versicherer zu gewährleisten.
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Unser Tipp Nr. 2 |
Sie haben auch das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen. Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen.
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Unser Tipp Nr. 3 |
Während der Dauer der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Dazu sollten Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis vornehmen kann. Wenn Sie keinen Mietwagen brauchen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
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Unser Tipp Nr. 4 |
Falls Sie das Fahrzeug im Falle des Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und so genannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt. |