Familienrecht
Voraussetzung dafür, dass eine Ehe geschieden werden kann, ist, dass die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und für die Zukunft eine Wiederaufnahme nicht mehr zu erwarten ist. Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen und das Trennungsjahr vorbei ist, kann das Familiengericht die Ehe durch Beschluss scheiden. Vor dem Familiengericht gilt im Ehescheidungsverfahren Anwaltszwang. Derjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag einreicht, muss anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehepartner muss nur dann anwaltlich vertreten sein, wenn er eigene Anträge etwa zum
• Elterlichen Sorgerecht
• Umgangsrecht
• Kindesunterhalt
• Ehegattenunterhalt
• Zugewinnausgleich
• Versorgungsausgleich
stellen will.
In diesem Schwerpunktbereich ist in ganz besonderem Maße eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Mandanten erforderlich. Es wird gerade im Familienrecht oft unerbittlich gestritten, wobei über das Gericht persönliche Rachefeldzüge geführt werden.
Jede Trennung verläuft anders und unter individuellen Bedingungen. Nur ein erfahrener Anwalt kann in einem vertrauensvollen Gespräch die Situation genau erfassen und eine schnelle, sichere und fair geregelte Trennung und Scheidung vermitteln, insbesondere wenn es um das Wohl gemeinsamer Kinder geht.
Wir beraten und vertreten Sie deshalb in allen wichtigen Fragen, die sich unmittelbar vor und während einer Trennung stellen. Wir vertreten Sie im Scheidungsverfahren vor den Familiengerichten und außergerichtlich gegenüber dem Ehepartner insbesondere zu diesen Themen:
• Umgangsrecht und Sorgerecht
• Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt
• Versorgungsausgleich
• Zugewinnausgleich
• Eheliches Güterrecht
• Hausratsteilung
• Einvernehmliche Ehescheidung
• Streitige Ehescheidung
• Ehevertrag